Satzung der weKTP eG
I-Firma und Sitz
der Genossenschaft
§ 1 Firma und Sitz
Die Genossenschaft führt die Firma
weKTP eG
Sie hat ihren Sitz in Köthen.
II-Zweck und Geschäftsgegenstände der Genossenschaft
§ 2 Zweck und Geschäftsgegenstände der Genossenschaft
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder sowie deren sozialen und kulturellen Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.Die Genossenschaft bedient sich dazu eines gemeinsam errichteten Wirtschaftsbetriebes (Genossenschaftsbetrieb).
(2) Dies wird erreicht durch folgende Geschäftsgegenstände:
• Presse und Medien
• Werbung und Public Relations
• Veranstaltung von Events und Aktionen sowie Veranstaltungsservice
• Reisevermittlung
• Gastronomie
• Aus- und Fortbildung
• Beschaffung von Waren und Dienstleistungen
• Unternehmens- und Managementberatung
(3) Die Genossenschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern, sich an anderen Unternehmen beteiligen, Zweigniederlassungen und andere Unternehmen gründen oder solche erwerben. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. Die Genossenschaft ist berechtigt, einzelne Tätigkeitsfelder innerhalb ihres Aufgabenbereiches einschließlich Betreuung der Mitglieder auf Dritte zu übertragen.
(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
(5) Die Genossenschaft darf ihre Geschäftsgegenstände
auch über Darlehen ihrer Mitglieder finanzieren. Hierbei sind die Bedingungen
gem. GenG §21b zu beachten. Für die nutzenden Mitglieder der
Produktivgenossenschaft gelten die Begrenzungen nach § 21b (1) Pkt. 2. als
Verbraucher nicht, sie werden als Mitunternehmer des genossenschaftlichen
Betriebs betrachtet.
III-Mitgliedschaft
§ 3 Mitglieder
Mitglieder können werden:
a) natürliche Personen,
b) Personen- und Kapitalgesellschaften sowie andere juristische Personen des privaten und
öffentlichen
Rechts.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Es können sowohl „nutzende Mitglieder“ als auch „investierende Mitglieder“ zugelassen werden.
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber in Textform gestellten unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung ordentlicher Mitglieder beschließt der Vorstand.
(3) Ein Bewerber kann vom Aufsichtsrat als investierendes Mitglied im Sinne von § 8 Abs. 2 GenG zugelassen werden. Investierende Mitglieder sind in der Mitgliederliste gesondert zu führen und als solche zu kennzeichnen.
(4) Dem Bewerber
ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils gültigen
Fassung zur Verfügung zu stellen. Wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar
ist, reicht es aus, dem Antragsteller einen Ausdruck der Satzung anzubieten.
§ 5 Eintrittsgeld
(1) Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Die Höhe des Eintrittsgeldes wird von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen.
(2) Das Eintrittsgeld kann dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes und dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben erlassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand.
(3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Genossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden.
(4) Eine
ratierliche Zahlung des Eintrittsgeldes ist möglich. Darüber entscheidet der
Vorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Kündigung,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens,
c) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft,
d) Ausschluss.
§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung zum Schluss eines Geschäftsjahres seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären. Sie muss mindestens 1 (ein) Jahr vorher in Textform erfolgen.
(2) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem
Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.
§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch vertragliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.
Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes, der die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern kann.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine vom Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten entsprechend.
(3) Ist der
Erwerber nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft
erwerben. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des
ausgeschiedenen oder übertragenden Mitgliedes seinem Geschäftsguthaben
zuzuschreiben.
§ 9 Tod des Mitgliedes
(1) Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch seine Erben fortgesetzt.
(2) Sind mehrere Erben vorhanden und teilen diese nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Todesfall der Genossenschaft in schriftlich mit, welchem von ihnen die Mitgliedschaft allein überlassen worden ist, so endet diese mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Frist abgelaufen ist.
(3) Mehrere Erben können bis zu diesem Zeitpunkt Erklärungen gegenüber der
Genossenschaft nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter abgeben. Das
gleiche gilt für die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung. Der
gemeinschaftliche Vertreter ist der Genossenschaft unverzüglich in Textform zu
benennen. Die Fortsetzung der Mitgliedschaft mit einem Erben, der nach seiner
Person oder nach seinem Verhalten die Genossenschaft gemäß § 11 zum Ausschluss berechtigen würde, ist
ausgeschlossen.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft
Wird eine Personengesellschaft oder eine juristische
Person aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss
des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden
ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so
setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des
Geschäftsjahres fort.
§ 11 Ausschluss eines Mitgliedes
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,
a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
b) wenn es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht.
c) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist,
d) wenn es zahlungsunfähig geworden ist oder wenn sein Anteil gepfändet wird und es keiner Aufhebung der Pfändungsmaßnahme binnen eines Monats erreichen kann, oder wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als 6 Monate unbekannt ist.
(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern.
(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief an die zuletzt mitgeteilte Adresse mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen.
(4) Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam abschließend und endgültig. Es zählt für die Entscheidung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengelichheit entscheidet die Stimmer des Aufsichtsratsvorsitzenden.
(5) In dem Verfahren vor der Generalversammlung müssen die Beteiligten
Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Generalversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen abschließend und endgültig. Der Beschluss ist den Beteiligten in der Form des Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen.
(6) Ein Mitglied
des Vorstandes kann erst ausgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat den
Widerruf der Bestellung oder die Abberufung (§ 34
Abs.1 j) mit 3/4 (dreiviertel) Mehrheit beschlossen hat.
§ 12 Auseinandersetzung
(1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist.
(2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinandersetzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rücklagen und dem sonstigen Vermögen der Genossenschaft verlangen. Das Auseinandersetzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehende fällige Forderung gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitgliedes.
(3) Gemäß § 8 a GenG wird ein Mindestkapital festgesetzt: Das Mindestkapital der Genossenschaft beträgt 90 % des Gesamtbetrages aller Geschäftsguthaben. Dieses festgelegte Mindestkapital darf durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden.
(4) Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital, ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde!
(5) Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet, soweit nicht der Vorstand Ausnahmen zulässt.
(6) Es ist
zulässig, dass das Auseinandersetzungsguthaben erst nach Ablauf von bis zu drei
Jahren seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, ausgezahlt
wird.
IV-Rechte und Pflichten
§ 13 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch Beschlussfassung in der Generalversammlung aus.
(2) Aus den
Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes
auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft
nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an
sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt.
§ 14 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Genossenschaft nach Kräften zu unterstützen.
(2) Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch
a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 15 und fristgemäße Zahlungen hierauf,
b) Teilnahme am Verlust bis zur Höhe des Wertes des Geschäftsanteils,
c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Generalversammlung nach Auflösung der Genossenschaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG),
d) Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 5).
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Generalversammlung beschließt.
(4) Das Mitglied
hat bei der Erfüllung von Pflichten und der Wahrnehmung von Rechten auch aus
abgeschlossenen Verträgen die Belange der Gesamtheit der Mitglieder im Rahmen
der genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen.
V-Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme
§ 15 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
(1) Der
Geschäftsanteil beträgt 12 EUR.
(2) Für die
Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil (Pflichtanteil) zu
übernehmen.
(3) Soweit das Mitglied bereits weitere Anteile gezeichnet hat, werden diese auf den
Pflichtanteil angerechnet. Die Anzahl der Anteile, die ein Mitglied übernehmen kann, ist unbegrenzt.
(4) Jeder Pflichtanteil ist sofort einzubezahlen.
(5) Über die Geschäftsanteile gemäß Abs. 2 und 3 hinaus können die Mitglieder weitere Anteile übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Übernimmt ein Mitglied weitere Anteile, verpflichtet es sich, sämtlich Anteile laut Beitrittserklärung einzubezahlen, um Planung und Wirtschaftliches handeln der Genossenschaft zu gewährleisten.
(6) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
(7) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 12 der Satzung.
(8) Kommt ein
Mitglied ganz oder teilweise der Bezahlung seiner vertraglichen Verpflichtungen
nicht nach, ist die Genossenschaft berechtigt, sämtliche Unkosten in voller
Höhe einzufordern und außerdem gegenüber dem Mitglied die Zahlung einer 12%-igen
Stornogebühr, berechnet aus der Beteiligungssumme, zu verlangen.
§ 16 Mindestkapital
Das Mindestkapital der Genossenschaft beträgt 90 % des Gesamtbetrages aller Geschäftsguthaben. Es darf durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprüche ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde.
Von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren
werden nach der zeitlichen Reihenfolge des Zugangs der Kündigungen oder der
Absendung des Ausschließungsbeschlusses bedient.
§ 17 Kündigung weiterer Anteile
(1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile i.S. von § 15 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch eine Erklärung in Textform kündigen, soweit es nicht nach einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Ein Mitglied,
das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines
Geschäftsguthabens beanspruchen, der die auf die verbleibenden Geschäftsanteile
geleisteten Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert
um abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des
auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt § 12
sinngemäß. Soweit ein verbleibender Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt
ist (§ 15 Abs. 5-7), wird der
auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.
§ 18 Ausschluss der Nachschusspflicht
Die Mitglieder haben im Falle der
Genossenschaftsinsolvenz gem. §§ 105, 119 GenG überhaupt keine Nachschüsse zur
Insolvenzmasse zu leisten. (Satzungsgemäßer Nachschussausschluss gem. § 6 Nr. 3
GenG)
VI-Organe der Genossenschaft
§ 19 Organe
Die Genossenschaft hat als Organe die Generalversammlung,
den Aufsichtsrat und den Vorstand.
§ 20 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat nur solche Beschränkungen zu beachten, die Gesetze und Satzung festlegen.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Personen. Hat die Genossenschaft nicht mehr als 20 Mitglieder kann der Vorstand aus einer Person bestehen. Wird diese Anzahl überschritten, muss ein weiteres Vorstandsmitglied bestellt werden. Diese müssen Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören juristische oder Personengesellschaften der Genossenschaft an, können die zur Vertretung befugten Personen in den Vorstand bestellt werden. Investierende Mitglieder können keine Vorstandsmitglieder werden.
(3) Mitglieder des Vorstandes können nicht sein die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sowie weitere nahe Angehörige eines Vorstandsmitgliedes.
(4) Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder können erst ab erteilter Entlastung in den Vorstand bestellt werden. § 23 Abs. 4 der Satzung bleibt unberührt.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung kann vorzeitig nur aus wichtigem Grund durch die Generalversammlung widerrufen werden.
(6) Jedes Vorstandsmitglied vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich allein. Er ist von den Beschränkungen i. S. d. des § 181 2. Alt. BGB befreit.
(7) Der Aufsichtsrat kann aus wichtigem Grund Mitglieder des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Generalversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes enthobenen Mitgliedern des Vorstandes ist in der Generalversammlung Gehör zu geben.
(8) Anstellungsverträge
mit hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern sollen auf die Dauer der Bestellung
abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens der
Genossenschaft den Anstellungsvertrag mit einem hauptamtlichen Vorstand sowie
die Bestellung der nebenamtlichen Vorstandsmitglieder. Für die Kündigung des
Anstellungsverhältnisses eines hauptamtlichen Vorstandes unter Einhaltung der
vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von
Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen
Vorsitzenden, zuständig.
§ 21 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3, höchstens 6 Mitgliedern.
Die Generalversammlung kann eine noch höhere Zahl festsetzen. Ist ein ordentliches Mitglied eine juristische Person, kann sie einen Bevollmächtigten zu ihrer Vertretung in der Genossenschaft und zur Wahl in den Aufsichtsrat stellen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig.
(2) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernde Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit und bis zur Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.
(3) Mitglieder des Aufsichtsrates können nicht sein:
a) Mitarbeiter, die in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen,
b) die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner eines Vorstandes- oder Aufsichtsratsmitglieds,
c) weitere nahe Angehörige eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes oder Mitarbeiters, die in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen.
(4) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Generalversammlung für drei Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet mit dem Schluss der Generalversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das
Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig. Dauernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder sind durch die Generalversammlung abzuberufen und durch Wahl zu ersetzen.
(5) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Frühere Ersatzwahlen durch eine außerordentliche Generalversammlung sind nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter drei sinkt oder der Aufsichtsrat nicht mehr beschlussfähig im Sinne von § 27 Abs. 4 ist. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder.
(6) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer. Das gilt auch, sobald sich seine Zusammensetzung durch Wahlen verändert hat.
(7) Der Aufsichtsrat gibt sich eine
Geschäftsordnung, die von jedem Aufsichtsratsmitglied zu unterzeichnen ist. Ihm
steht ein angemessener Auslagenersatz, auch in pauschalierter Form, zu. Darüber
hinaus kann die Generalversammlung über eine Vergütung beschließen.
§ 22 Sitzungen des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat soll mindestens einmal im Kalendervierteljahr eine Sitzung durchführen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder in Textformunter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates regelt die näheren Bestimmungen.
(2) Der Aufsichtsrat soll den Vorstand in der Regel zu seinen Sitzungen einladen. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangt.
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner von der Generalversammlung gewählten Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst die Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Schriftliche oder telefonische Beschlussfassungen des Aufsichtsrates sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(6) Über die
Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit von
Niederschriften ist sicherzustellen.
§ 23 Stimmrecht in der Generalversammlung
(1) In der Generalversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme. Vorstände und Mitglieder des Aufsichtsrats haben durch ihre Stellung und durch die besondere Förderung der Genossenschaft jeweils 2 Stimmen. Jedes Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben.
(2) Das Stimmrecht geschäftunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personengesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt.
(3) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als 2 Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern und volljährige Kinder des Mitgliedes sein. Die Bevollmächtigung von Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, ist ausgeschlossen.
(4) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
(5) Investierende
Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 24 Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) Der Vorstand hat der ordentlichen Generalversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) vorzulegen. Der Vorstand hat der Generalversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.
(3) Außerordentliche
Generalversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz oder in
dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im
Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.
§ 25 Einberufung der Generalversammlung und Bekanntmachungen
(1) Die Generalversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Generalversammlung wird dadurch nicht berührt.
(2) Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der
Tagesordnung durch eine Mitteilung an die Mitglieder in Textform. Zwischen dem Tag der Generalversammlung und dem Tag der Absendung der Einladung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen. Dabei werden der Tag der Absendung und der Tag der Generalversammlung nicht mitgezählt.
(3) Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer in Textform abgegebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder rechtzeitig (Abs. 5 Satz 2) in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Generalversammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(4) Über
Gegenstände, deren Verhandlungen nicht in der durch die Satzung vorgesehenen
Weise mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, können
Beschlüsse nicht gefasst werden. Dies gilt nicht, wenn sämtliche Mitglieder
erschienen sind oder es sich um Beschlüsse über die Leitung der Versammlung
oder um Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
handelt.
§ 26 Leitung der Generalversammlung und Beschlussfassung
(1) Die Leitung der Generalversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhindert, so hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu leiten. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer sowie die Stimmenzähler.
(2) Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben oder Aufstehen. Auf Antrag kann die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
(3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag - vorbehaltlich der besonderen Regelung bei Wahlen - als abgelehnt.
(4) Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen. Listenvorschläge sind unzulässig. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind nach der Anzahl der abgegebenen Stimmen die Bewerber, die auf 3/4 (dreiviertel) der gültig abgegebenen Stimmzettel bezeichnet sind. Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählenden Personen einzeln abzustimmen. Erhalten die Bewerber im 1. Wahlgang nicht 3/4 (dreiviertel) der abgegebenen Stimmen, so sind im 2. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los. Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
(5) Beschlüsse
werden nach § 47 GenG protokolliert.
§ 27 Durchführung der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung kann in einer dem § 43b des Genossenschaftsgesetzes entsprechenden Form abgehalten werden. In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
(2) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht.
(3) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen.
(4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 30) in einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in Textform nachgewiesen wird.
(5) Die Mitglieder können an der
Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen
und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische
Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung
des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze.
VII-Rechnungslegung
§ 28 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister bis zum 31. 12. des Eintragungsjahres.
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten.
(3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden.
(4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem Handelsgesetzbuch erforderlich ist. Im Lagebericht sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird; dabei ist auch auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen.
(5) Der
Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des
Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer
Aufstellung der Generalversammlung zuzuleiten.
§ 29 Vorbereitung der Beschlussfassung über den Jahresabschluss
(1) Der durch die Generalversammlung geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) sind in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der
Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Generalversammlung
ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des
Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung
vorzulegen.
VIII-Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung
§ 30 Rücklagen
(1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes bestimmt.
(2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der in der Jahresbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden.
(3) Im Übrigen
können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Ergebnisrücklagen
gebildet werden.
§ 31 Gewinnverwendung
(1) Um die Eigenkapitalbildung der Genossenschaft zu fördern, wird der Gewinn gemäß § 20 GenG nicht verteilt. Statt der Gewinnverteilung an die Mitglieder, wird der Gewinn im Rahmen des Beschlusses über den Jahresabschluss, der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben. Die Generalversammlung kann beschließen, dass Gewinne oder Teile von Gewinnen an die Mitglieder ausbezahlt werden.
(2) Wird ein
Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Generalversammlung über die
Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfange der
Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heranziehung der
gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur
Verlustdeckung herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den
vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen
Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss
aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.
IX-Bekanntmachungen
§ 32 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im
elektronischen Bundesanzeiger.
X-Auflösung und
Abwicklung
§ 33 Auflösung
(1) Die Genossenschaft wird aufgelöst
a) durch Beschluss der Generalversammlung,
b) durch Beschluss des Gerichtes, wenn die Zahl der Genossen weniger als 3 beträgt.
c) durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle.
(2) Für die
Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes maßgebend.
§ 34 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie Erfüllungsort ist Berlin.