KTP Institut für Neue Wirtschaft e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „KTP Institut für Neue Wirtschaft“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins und Wissenschaftliche Freiheit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung im Bereich der ökonomischen Transformation und zukunftsfähiger Wirtschaftsordnungen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Durchführung und Förderung von Forschungsarbeiten zu neuen Wirtschafts- und Finanzsystemen (insbesondere dem Valorismus und der BlueEconomy).
- Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen und Fachpublikationen, um diese der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
- Die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Lehrvorträgen und Seminaren unter Einbeziehung innovativer technologischer Entwicklungen.
- Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch die Einbindung von Studierenden in Forschungsprojekte.
(4) Die im Rahmen des Instituts tätigen Wissenschaftler, Forscher und eingeladenen Studierenden sind in der Ausübung ihrer Forschung und Lehre im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke frei.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Formen der Mitgliedschaft und Datenschutz
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Verein unterscheidet folgende Formen der Mitgliedschaft:
- Ordentliche Mitglieder: Sie beteiligen sich aktiv an der Vereinsarbeit und besitzen das volle Stimm- und Wahlrecht.
- Außerordentliche Mitglieder: Sie unterstützen die Ziele des Vereins, sind jedoch von der aktiven Mitwirkung befreit und besitzen kein Stimmrecht.
- Korrespondierende Mitglieder: Sie stehen mit dem Verein vorwiegend im wissenschaftlichen oder informellen Austausch, nehmen nicht regelmäßig an Versammlungen teil und besitzen kein Stimmrecht.
- Fördermitglieder: Sie unterstützen den Verein vorrangig ideell oder materiell durch finanzielle oder sachliche Beiträge. Sie besitzen kein Stimmrecht.
- Ehrenmitglieder: Personen, die sich um die Ziele des Vereins oder die Wirtschaftstransformation in herausragender Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge, die Fälligkeit sowie die Art und Weise der Zahlung werden in einer separaten Beitragsordnung geregelt. Der Vorstand wird hiermit ausdrücklich ermächtigt und bevollmächtigt, diese Beitragsordnung eigenständig zu erlassen, zu ändern und aufzuheben. Ein Beschluss der Mitglieder-versammlung ist hierfür nicht erforderlich.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres), Ausschluss aus wichtigem Grund oder Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
(5) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(6) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgaben-erfüllung dienenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder zu nutzen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der wissenschaftliche Beirat
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem Präsidenten (1. Vereinsvorsitzender),
- mindestens einem und bis zu drei Vizepräsidenten (stellvertretende Vereinsvorsitzende).
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten für die Dauer von vier Jahren. Sie bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Bei der Wahl der Vizepräsidenten ist die Reihenfolge festzulegen (1. Vizepräsident, 2. Vizepräsident,
3. Vizepräsident). Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich wie folgt vertreten (Vertretungsmacht):
- Der Präsident ist alleinvertretungsberechtigt.
- Der 1. Vizepräsident ist ebenfalls alleinvertretungsberechtigt.
- Der 2. und der 3. Vizepräsident (sofern gewählt) sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4) Dem Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsführung des Vereins, sofern diese nicht einer gesonderten Geschäftsführung übertragen ist.
(5) Die Haftung der Mitglieder des Vorstands wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl im Verhältnis zum Verein als auch gegenüber Dritten.
§ 7 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf zur Erledigung der laufenden wirtschaftlichen und administrativen Geschäfte des Vereins eine Geschäftsführung einzurichten und einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen.
(2) Das Nähere, insbesondere der Umfang der Vertretungsmacht und die Aufgaben der Geschäftsführung, wird durch den Vorstand in einer gesonderten Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsführer nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 8 Wissenschaftliche Leitung
(1) Zur wissenschaftlich-inhaltlichen Führung des Instituts und zur strategischen Ausrichtung der Forschungsprojekte kann vom Vorstand ein wissenschaftlicher Leiter bestellt werden.
(2) Der wissenschaftliche Leiter zeichnet verantwortlich für die Konzeption, Koordination und Durchführung der Forschungsarbeiten, Publikationen und wissenschaftlichen Veranstaltungen des Vereins. Er arbeitet eng mit dem wissenschaftlichen Beirat zusammen. (3) Sofern der wissenschaftliche Leiter nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands nach § 26 BGB ist, nimmt er an den Sitzungen des Vorstands sowie des wissenschaftlichen Beirats mit beratender Stimme teil.
(4) Für Zeiten, in denen kein wissenschaftlicher Leiter bestellt oder dieser dauerhaft an der Ausübung seines Amtes gehindert ist, werden dessen Aufgaben und Funktionen vollumfänglich vom Präsidenten wahrgenommen.
§ 9 Der wissenschaftliche Beirat
(1) Zur Unterstützung und fachlichen Beratung des Instituts wird ein wissenschaftlicher Beirat eingerichtet.
(2) Der Beirat setzt sich aus Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft zusammen.
(3) Die Aufgabe des Beirats ist die langfristige Beratung des Vorstands bei der Festlegung von Forschungsschwerpunkten sowie die Förderung der Vernetzung des Instituts in gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Räume.
(4) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen. Die Mitgliedschaft im Beirat ist zeitlich nicht beschränkt und endet durch Niederlegung des Amtes, Abberufung durch den Vorstand oder Tod. Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
(5) Die Mitglieder des Beirats haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen, angemessenen Auslagen (z. B. Reisekosten), die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für das Institut entstanden sind.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. zugeschalteten stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Virtuelle Versammlung und Umlaufverfahren
(1) Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, als hybride Form oder als rein virtuelle (Online-)Versammlung durchgeführt werden.
(2) Bei einer Online-Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern der Zugang zu einem geschützten virtuellen Raum (z. B. per gesicherter Videokonferenz) mit den entsprechenden Zugangsdaten rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Die Stimmabgabe erfolgt in diesem Fall über elektronische Verfahren.
(3) Ein Beschluss ist auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform (z. B. per E-Mail) abgegeben hat und der Beschluss die erforderliche Mehrheit erreicht hat (Umlaufverfahren).
§ 12 Auflösung des Vereins / Vermögensbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.